BEISPIEL BESCHLUSSTEXT
Die Gemeinde XY betrachtet mit Sorge die Entwicklung des Grundstücksmarkts, insbesondere die stetig ansteigenden Grundstückspreise in attraktiven Regionen Bayerns, zu denen auch das Gemeindegebiet der Gemeinde XY zählt. Es ist kaum mehr möglich, Flächen zur gemeindlichen Bevorratung zu erwerben, um eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende (sozialgerechte) Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu gewährleisten. Die Gemeinde XY legt daher per Grundsatzbeschluss folgende Eckpunkte für künftige Baulandausweisungen fest:
1. Wohnbauland wird künftig nur noch dann ausgewiesen, wenn durch im Vorfeld der Baulandausweisung abgeschlossene vertragliche Vereinbarungen sichergestellt ist, dass die Gemeinde XY 50% der künftigen Nettobaulandflächen und 100% der künftigen Erschließungsflächen und sonstigen öffentlichen Bedarfsflächen zu Eigentum erwerben kann. Ein Anspruch auf Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen, wird durch solche vertraglichen Vereinbarungen, nicht begründet.
2. Der gemeindliche Anteil reduziert sich, soweit die dem Grundstückseigentümer an sich verbleibenden 50% der künftigen Nettobaulandflächen nicht ausreichen sollten, dass jedes Kind des Grundstückseigentümers eine Nettobaulandfläche von 600 m² erhält. Diese Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn der Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet XY über weitere bebaubare Flächen verfügt, auf denen seine Kinder entsprechende Bauwünsche verwirklichen könnten.
3. Die Gemeinde XY erwirbt Grundstücksflächen oder Miteigentumsanteile zum Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs. Der Verkehrswert wird durch ein Gutachten des Gutachterausschusses des Landkreises Fürstenfeldbruck oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung unbebauter und bebauter Grundstücke ermittelt.
4. Erforderliche städtebauliche Regelungen werden im Rahmen des Erwerbsvertrages oder im Nachgang zum Eigentumserwerb in Form von städtebaulichen Verträgen im Sinne von § 11 BauGB getroffen. Der Grundstückseigentümer hat sich zu verpflichten, die in seinem Eigentum verbleibenden Bauparzellen innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Bekanntmachung des Bebauungsplans zu bebauen bzw. einen Rechtsnachfolger im Eigentum oder Besitz zu verpflichten, diese Bauverpflichtung fristgerecht zu erfüllen. Bei der in vorstehender Ziffer 2 Satz 1 genannten Konstellation hat sich der Grundstückseigentümer zu verpflichten, die für seine Kinder gedachten Bauparzellen innerhalb einer Frist von 15 Jahren ab Vollendung des 18. Lebensjahres des jeweiligen Kindes zu bebauen bzw. einen Rechtsnachfolger im Eigentum oder Besitz zu verpflichten, diese Bauverpflichtung fristgerecht zu erfüllen.
5. Die Gemeinde XY wird die von ihr erworbenen Grundstücksflächen vorrangig zur Deckung des Wohnbedarfs der örtlichen Bevölkerung und des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen verwenden.
6. Die Gemeinde XY behält sich vor, in begründeten Einzelfällen von vorstehenden Grundsätzen abzuweichen.
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